Satzung


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Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.


Satzung „Bürgerverein Nordseebad Tossens e.V.“

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Nordseebad
Tossens e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Tossens.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg (VR 180182) eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Bürgerverein Nordseebad Tossens e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
● Förderung des Heimatgedankens
● Maßnahmen zur Pflege und Verschönerung des Ortsbildes sowie zur Denkmals- und Landschaftspflege
● Maßnahmen zum Erhalt der sich im Vereinseigentum befindlichen und denkmalgeschützten alten Reithalle in Tossens
● Durchführung von Veranstaltungen zur traditionellen Brauchtumspflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat.
Politische Debatten werden im Verein nicht geführt.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle volljährigen Person sowie alle juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den erweiterten Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 4 Beitrag
1. Jedes Mitglied zahlt an den Verein einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Der jeweilige Jahresbeitrag wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird mit dem Eingang der Erklärung wirksam.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten eines Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein Mitglied mit seinem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In dieser Versammlung ist das Mitglied auf sein Verlangen hin anzuhören.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden eingezahlte Beträge für das laufende Kalenderjahr nicht erstattet.
Sämtliche Ansprüche an den Verein gehen verloren.

§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

1. Der Vorstand gem § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/In. Sie vertreten den Verein gemeinsam.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. Ziffer 1 sowie
- dem/der Schriftführer/In
- maximal 6 Beisitzern/Innen, minimal deren 3.
3. Das Amt eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
4. Der erweiterte Vorstand tagt mindestens viermal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet jedoch ein Mitglied des erweiterten Vorstands im Verlauf einer Wahlperiode aus, kann dessen Amt entweder durch ein Vorstandsmitglied oder durch ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl besetzt werden Die Entscheidung darüber trifft der erweiterte Vorstand.
6. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der erweiterte Vorstand wacht über die Einhaltung der Satzung und sorgt für die Interessen und die Ordnung des Vereins.

§ 8 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
1. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und über grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Darlehens von mehr als 1000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 9 Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
1. Vorstand und erweiterter Vorstand werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beide bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. erweiterter Vorstand gewählt wird. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
2. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes schon im ersten Jahr seiner zweijährigen Wahlperiode aus, so kann abweichend von Absatz 1 dieses Amt auf der nächsten Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitgliedes auch nur für ein Jahr vergeben werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung vor der Wahl mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und legt die Richtlinien der Arbeit fest. Sie ist zu berufen, wenn:
(1) das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens
(2) jährlich einmal, im ersten Quartal des Kalenderjahres (Jahreshauptversammlung).
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch eine Notiz im Lokalteil der NWZ und der KZW mindestens 10 Tage vor Beginn bekannt zu machen. Eine schriftliche Einladung aller Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung sollte in der Regel erfolgen, ist aber für die ordnungsgemäße Einberufung nicht notwendig. Über den Ort der Mitgliederversammlung entscheidet der erweiterte Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt der erweiterte Vorstand eines seiner Mitglieder zum Versammlungsleiter.
4. Der Schriftführer führt ein Protokoll, bei Abwesenheit ein Mitglied des erweiterten Vorstandes. Das Protokoll wird innerhalb der nächsten zwei Wochen vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
5. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren Pause möglich.
6. Die Kassenprüfung erfolgt in den letzten zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung durch beide Kassenprüfer und den Kassenwart. Ist ein Kassenprüfer verhindert, so benennt dieser ein Vereinsmitglied seines Vertrauens zu seinem Stellvertreter, dieses darf kein Mitglied des erweiterten Vorstandes sein. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, neben der Jahresbilanz und allen Belegen auch alle Kontoauszüge einzusehen. Einer der beiden Kassenprüfer berichtet auf der
Jahreshauptversammlung über die Prüfung und stellt den Antrag auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes.

§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Ziffer 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Ziffer 2 gilt hier nicht mehr.

§ 12 Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
1. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Es muss jedoch schriftlich und geheim abgestimmt werden, wenn dieses von mindestens drei der anwesenden Mitglieder beantragt wird.
3. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der nach § 11 Ziffer 2 erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das noch vorhandene
Vereinsvermögen an die Gemeinde Butjadingen, die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Ehrenmitglieder
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von allen Beitragszahlungen befreit und haben das Recht, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes beratend teilzunehmen.

§ 15 Gerichtsstand
1. Gerichtsstand für den Verein ist Oldenburg.

§ 16 Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 06. 03. 2015 und ihrer Annahme unmittelbar in Kraft. Alle früheren Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.